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Ihre Orthopädin oder Ihr Orthopäde hat Sie mit allen Unterlagen und einer Einweisung zur Operation in die Klinik geschickt und nun verlangt die Klinik eine Überweisung? Dies ist nicht rechtmäßig. 

Einweisung oder Überweisung? Wer blickt hier noch durch? Dabei ist es ganz einfach:

Eine Einweisung wird ausgestellt, wenn Ihre Orthopädin oder Ihr Orthopäde eine stationäre Behandlung für notwendig erachtet. Im Vorfeld der stationären Aufnahme erfolgt eine Vorstellung des Patienten in der Klinik. Diese und auch Kontrolluntersuchungen nach einer Operation sind mit einer Einweisung abgedeckt. Auch hierfür wird keine Überweisung benötigt.

Für eine ambulante Behandlung am Krankenhaus oder Vorstellung des Patienten in der „Spezialsprechstunde“ eines Krankenhausarztes ist die Ausstellung einer Überweisung vorgesehen.

Die Ausstellung einer Überweisung hat die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg klar geregelt: "Durch die Einweisung sind ggf. auch die prä- und poststationären Leistungen eines Behandlungsfalls mit abgedeckt. Diese umfassen sowohl Leistungen zur Klärung der Notwendigkeit und zur Vorbereitung einer Krankenhausbehandlung als auch solche zur Nachbehandlung („Kontrolluntersuchung“). Die Ausstellung einer Überweisung zur Prüfung des Erfordernisses der stationären Aufnahme ist nicht zulässig. Bestandteil der Krankenhausbehandlung auf Einweisung ist u. a. auch diese Prüfung der Notwendigkeit des stationären Aufenthalts. Auch für Kontrolluntersuchungen nach dem stationären Aufenthalt ist eine Ausstellung einer Überweisung nicht zulässig, da die Kontrolluntersuchungen entweder poststationäre Leistungen im Rahmen der Krankenhausbehandlung sind oder aber Leistungen der ambulanten Versorgung."   

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